Fall 2
Fallnummer | 2 |
Anklage | Diebstahl |
Verteidigung anwesend | Ja |
Übersetzung anwesend | Nein |
Rassifizierte Person | Ja |
Ausgang | Geldstrafe |
Eine junge Frau gibt zu, eine Tüte mit Lebensmitteln gestohlen zu haben und entschuldigt sich dafür. Dennoch verhängt die Richterin eine hohe Geldstrafe und droht der Frau mit Gefängnis, sollte sie ein weiteres Mal verurteilt werden.
Der liberale Integrationsdiskurs, auf dem die Strategie der Verteidigerin aufbaut, lässt strukturelle Bedingungen so erscheinen, als könnten sie durch individuelle Entscheidungen leicht überwunden werden. Eine solche Überzeugung spiegelt sich auch in den Worten und Taten der Richterin wider: Sie stellt die Kriminalisierung der Frau als eine Folge charakterlichen Fehlverhaltens dar. Unter anderem durch moralisierende Vorstellungen wie diese, stehen migrantisierte Personen in Deutschland unter dem konstanten Druck, ihren eigenen „Wert“ nachzuweisen – z. B. indem sie sich arbeitstüchtig und gewillt zeigen, möglichst schnell Deutsch zu lernen. Wer das nicht tut, hat keine Gnade zu erwarten. In diesem Fall kommen zusätzlich spezielle Erwartungen an migrantisierte Mütter hinzu. Bei unseren Gerichtsbeobachtungen sehen wir immer wieder, wie migrantisierte Mütter besonders scharf unter die Lupe genommen und offen als „schlechte Mütter“ gerügt werden, auch wenn ihre Kriminalisierung strukturellen Umständen entspringt.
Obwohl die Frau schon mit dem ihr zur Verfügung stehenden Geld kaum über die Runden kommt, verurteilt die Richterin sie zu einer hohen Geldstrafe, welche ihre Situation noch weiter verschlechtern wird.
Die Angeklagte ist eine junge Mutter, deren einziges Einkommen vom Jobcenter kommt. Sie wird durch eine Anwältin verteidigt, die offenbar eine Verteidigungsstrategie vorbereitet hat: Sie erläutert die schwierigen Umstände ihrer Mandantin, darunter ein Krieg in ihrem Heimatland und Schwierigkeiten, sich – wie die Anwältin es formuliert – in Deutschland zu „integrieren“. Sie erklärt, dass ihre Mandantin an einem Integrationskurs teilnimmt und dass sie in dem Geschäft, in dem sie erwischt wurde, bereits eine sogenannte „Fangprämie“ bezahlt hat. Dann spricht die Frau für sich selbst.
Die Richterin antwortet mit einem impliziten Urteil über die mütterlichen Fähigkeiten der Frau.
Daraufhin verliest die Richterin das Strafregister der Angeklagten, worin drei vorherige Verurteilungen wegen Diebstahls gelistet sind. Die Anwältin merkt an, dass all diese Verurteilungen per Strafbefehl erfolgten und suggeriert, dass ihre Mandantin womöglich Schwierigkeiten hatte, deren Inhalt und Bedeutung als strafrechtliches Urteil zu verstehen.
In ihrer Schlusserklärung betont die Frau erneut, dass sie Deutsch lernt und Arbeit finden möchte. Die Richterin merkt an, dass dieses Versprechen nun schriftlich vorliegt und dass die Frau deshalb bei einer weiteren Verurteilung mit einer Gefängnisstrafe zu rechnen hat. In ihrer Begründung führt sie aus, dass zwar die Vorstrafen der Frau gegen sie sprechen, aber die Tatsache, dass sie nur Lebensmittel und keine „Luxusartikel“ gestohlen hätte, sowie ihre Bereitschaft, sich zu „integrieren“ und zu arbeiten, für sie sprechen.